Statuten

 JETA Tier und Mensch – Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Strassenhunde in Albanien

 

Art.1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung JETA Tier und Mensch -
Gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Straßenhunde in Albanien, abgekürzt JETA Tier und Mensch, besteht mit Sitz und Gerichtsstand Schwyz ein selbstständiger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.


Art. 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung sämtlicher Anliegen des Tierschutzes, um die Verbesserung der Lebenssituation der Straßenhunde in Albanien zu unterstützen. Der Verein verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erstrebt keinen Gewinn.

Im Vordergrund stehen Kastrationen, Behandlungen, Operationen und Unterbringung von Hunden - die kaum eine Überlebenschance auf der Straße hätten - in privaten Auffangstationen, dazu Adoptionen und Patenschaften (Adoptionen primär in Albanien, nur in Extremfällen im Ausland), sämtliche Tierschutzaktivitäten auch Katzen und andere Tiere betreffend, Bewusstseinsbildung für den Tierschutz vor Ort (in Albanien), sowie die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen.

2.1 Der Verein kann andere Organisationen oder Privatpersonen, die einen ähnlichen Zweck verfolgen, unterstützen.

2.2 Der Verein kann Grundstücke erwerben und/oder Tierheime oder ähnliches betreiben.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein in der Verfolgung seines Zwecks unterstützen wollen. Sie sind bereit, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Entrichtung des Jahresbeitrages. Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Der Vorstand kann die Aufnahme-Kompetenz mittels protokollierten Beschluss an die Präsidentin delegieren.

3.1 Beendigung Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Nichtbezahlung des Jahresbeitrages bis zum Ende des Kalenderjahres, Austritt durch schriftliche Erklärung an den Verein, Ausschluss durch den Vorstand.

 

Art. 4 Mittel

4.1 Mittelbeschaffung: Der Verein beschafft sich seine Mittel wie folgt:

- aus Jahresbeiträgen der Mitglieder

- aus freiwilligen Beiträgen von Gönnern

- aus dem Erlös von Naturalspenden

- aus Geschenken, Spenden und Legaten 

- aus dem Erlös von Wohltätigkeitsveranstaltungen und Aktionen

- aus den Erträgen des Vereinsvermögens

 4.2 Jahresbeiträge: Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt Fr. 80.- Die Mitgliederversammlung kann den Jahresbeitrag auf ein neues Kalenderjahr ändern. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es besteht keine persönliche Haftung der Mitglieder. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 5 Organisation

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung 

- der Vorstand

 

Art. 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jährlich wenigstens einmal durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen, und zwar durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder.

6.1 Aufgaben: Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, der Jahresberichte, der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstandes

b) Beschlussfassung über das Budget des laufenden Jahres

c) Festsetzung der Jahresbeiträge

d) Beschlussfassung über form- und fristgerecht eingereichte Anträge

e) Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie der Mitglieder der Kontrollstelle

f) Beschlussfassung über die Auflösung des JETA Tier und Mensch

 

Art. 7 Vorstand

Zur Wahrung der Interessen des JETA Tier und Mensch wählt die Mitgliederversammlung alle vier Jahre den Präsidenten sowie den Vizepräsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

7.1 Der Vorstand hält vierteljährlich mindestens eine Sitzung ab. Zusätzliche Sitzungen werden von der Präsidentin einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Präsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmenungleichheit entscheidet die Präsidentin.

 7.2 Der Vorstand hat insbesondere folgende Befugnisse:

- Leitung des Vereins und Vertretung nach Aussen

- Förderung der Meinungsbildung und Erarbeitung von Stellungnahmen

- Beschlussfassung über laufende Geschäfte

- Einberufen der Mitgliederversammlungen

- Vorbereitung der Anträge an die Mitgliederversammlung

- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Regelung der Finanzkompetenzen

- Ablehnung und Ausschluss von Mitgliedern

 

Art. 8 Zeichnungsberechtigung

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident bzw. der Vizepräsident kollektiv mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Für die laufenden Geschäfte genügt die Einzelunterschrift des Sachbearbeiters

 

Art. 9 Revisionsstelle

Kontrollstelle – Der Tagespräsident stellt fest, dass der Verein nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art.69b Abs. 1 ZGB verpflichtet ist. Nachdem der Verein weniger als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben wird, beschliesst die Gründerversammlung einstimmig, auf eine Revisionsstelle gemäss Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR zu verzichten.

 

Art. 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag eines jeden Mitgliedes eingeleitet werden und erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, sofern mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind und wiederum 2/3 der Anwesenden diesem Beschluss zustimmen. Wenn in einer ersten Versammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend sind, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, an der 2/3 der effektiv Anwesenden rechtsgültig über die Auflösung beschliessen können. In diesem Falle hat der Vorstand die Durchführung der Liquidation zu besorgen und einer Mitgliederversammlung Bericht und Abrechnung zu stellen. Das gesamte Vereinsvermögen wird einer wohltätigen Institution verschrieben.

 

Art. 11 Schlussbestimmung

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 24.1.2016 angenommen und treten per sofort in Kraft.

 

Für den Vorstand

Gjenovefa Müller 

Präsidentin